26 August 2011

62- Jährige hätte nicht gefesselt werden dürfen

Anlegen von Hand- und Fußfesseln bei abzuschiebender Georgierin war rechtswidrig, meint der UVS.

Die Festnahme an sich war nach dem Fremdenpolizeigesetz nicht rechtswidrig, sehr wohl aber die dabei getroffenen Maßnahmen, meint der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) des Landes Vorarlberg. Demnach hätten der Georgierin bei deren Abschiebung weder Hand- noch Fußfesseln angelegt werden dürfen. Zudem hätte sie nicht am Boden fixiert werden dürfen.
Nun soll der Bund der Frau als Kostenersatz für die UVS- Beschwerde 1672,80 Euro bezahlen. German Bertsch kündigt als ihr Anwalt zudem einen Amtshaftungsprozess mit Schadenersatzforderungen gegen die Republik an. Die UVS- Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Vorgeschichte: Am 11. Juni 2010 wurde der 2004 gestellte Asylantrag der Frau rechtskräftig abgewiesen. Am 16. Juni 2010 wurde sie aufgefordert, Österreich zu verlassen. Was sie nicht tat. Am 15. Oktober wurde gegen sie ein Aufenthaltsverbot für Österreich für zehn Jahre erlassen. Am 22. Oktober wurde die mehrfach Vorbestrafte aus der Haft entlassen. Am 7. November wurde die Georgierin in Bludenz festgenommen und danach in ihre Heimat abgeschoben.
Für den UVS steht folgender Sachverhalt fest: Als zwei Polizisten bei ihr in der Wohnungstür standen, versuchte sie, über den Garten zu flüchten. Weil sie nicht freiwillig mitkommen wollte, wurde die Festnahme ausgesprochen. In der Wohnung schrie die Frau und griff nach einem Beamten. Deshalb wurden ihr Handschellen angelegt. Und sie wurde auf den Boden gelegt. Die Frau versuchte dann, einen Polizisten zu beißen. „Nachdem sie gegen einen anderen getreten hatte, wurden ihr auch Fußfesseln angelegt.“ Beamte trugen die Frau letztlich ins Auto.
Die Fesselung war nach Ansicht des UVS nicht unbedingt notwendig und deshalb unzulässig. Weil keine Fluchtgefahr mehr bestanden habe. Und zudem eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Polizisten nicht ernstlich zu befürchten gewesen sei. Ihr „aggressives Verhalten“ habe sich „im Wesentlichen auf Schreien und das Leisten von passivem Widerstand beschränkt“, heißt es im UVS- Erkenntnis. Deshalb hätten die Beamten „die Anwendung eines gelinderen Mittels“ zur Mitnahme der Frau wenigstens versuchen müssen.


(Quelle: NEUE)